Gebrauchtwagen – Garantie

Recht: Gewährleistung bei Gebrauchtwagen
Freitag 2. Februar 2007, 13:02 Uhr Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler gibt es in Deutschland seit einigen Jahren praktisch eine Garantie von einem Jahr. Sie gilt aber entgegen der Ansicht vieler Verbraucher nicht uneingeschränkt. Nicht erstattet werden Mängel, die aufgrund des üblichen Verschleißes auftreten. Die Frage, welche Mängel außergewöhnlich sind und welche auf normalen Verschleiß zurückgehen, beschäftigt nun die Gerichte.
So musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung mit dem Fall eines Renault Laguna Grandtour befassen: Der mit 84 000 Kilometer gekaufte Automatik-Wagen hatte bereits nach einer Laufleistung von 2 000 Kilometern einen Getriebeschaden. Es stellte sich heraus, dass bei Renault ein Serienfehler vorlag. Während ein solches Getriebe normalerweise rund 150 000 Kilometer hält, war bei Renault der Schaden schon häufiger aufgetreten.
Der Händler, der den Wagen verkaufte hatte, wollte sich daher auf den “üblichen Verschleiß” berufen und weigerte sich, den Getriebeschaden als Garantiefall anzuerkennen. Das OLG hingegen stellte sich auf die Seite des Kunden: Was üblicher Verschleiß sei, müsse herstellerübergreifend bewertet werden und dürfe nicht für jede einzelne Marke unterschiedlich ausfallen. Der Händler muss also hier für die Reparatur aufkommen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 38/06 //SVR 2006,461). Michael Winterscheidt/mid

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